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Satzung

Präambel der BMW Sportgemeinschaft e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen BMW Sportgemeinschaft e.V.(nachfolgend als „Verein“ bezeichnet).

(2) Sitz des Vereins ist in München.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim AmtsgerichtMünchen eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Münchenverfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung

a) des Sports

b) der Jugendhilfe

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten-und Ballsport

b) Teilnahme an Wettkämpfen und Turnieren

c) Veranstaltung von Wettkämpfen und Turnieren

d) Aus-und Weiterbildung von Übungsleitern und Trainern

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Mitglieder erhalten beim Ausscheiden aus dem Verein oder dessen Auflösung keine Beitragsanteile zurück und haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

(8) Politische, rassistische oder religiöse Betätigungen des Vereins sind unzulässig.

§ 3 Verbandsmitgliedschaft

Der Verein ist Mitglied im BLSVund der angeschlossenen Fachverbände, deren Sportarten er betreibt. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des BLSV und dessen Mitgliedsverbänden, deren Sportarten die im Verein betrieben werden. Ferner ist der Verein Mitglied im Sport-und Kultur-Förderverein BMW Group e. V..

Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungs-bestimmungen und Ordnungen des Sport- und Kultur-Förderverein BMW Group e. V..

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.

(3) Über den Annahmeantrag entscheidet der Vereinsausschussnach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vereinsausschussnicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand des Vereins.

(5) Personen,die denZweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss des Vereinsausschusseszu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

(2) Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzensowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(3) Mitglieder die noch nicht volljährig sind, haben kein Stimm-und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre gesetzlichen Vertreter bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu zählt insbesondere:

a) Mitteilung von Anschriftsänderungen

b) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, Studium, etc.)

c) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren

(5) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Absatz 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Verein kann von den Mitgliedern folgende Beiträge und Gebühren erheben:

a) Aufnahmebeitrag

b) Mitgliedsbeitrag

c) UmlageDie Höhe der Beiträge und Gebühren wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Durch den Vorstand können auch sonstige Dienstleistungen, z.B. Arbeitsdienste, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.

(3) Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagenbeschließen.

(4) Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei jährlich eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifacheneines Jahresbeitrages.

(5) Die Mitglieder haben die Beitragsforderungen des Vereins zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Die Fälligkeit legt der Vorstand jeweils per Beschluss fest.

(6) Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt in der Regel im Wege des Lastschrift- bzw. Einzugsverfahrens. Zu diesem Zweck hat derVerein einen Anspruch gegen jedes Mitglied auf Erteilung einer Einzugsermächtigung.

(7) Bei minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen Mitgliedern haften deren gesetzliche Vertreter für die Beitragspflichten des Mitglieds als Gesamtschuldner.

(8) Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt; ab dem Folgejahr wird der entsprechende Beitrag berechnet. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht,die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen.

(9) Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt aus dem Verein (Kündigung);

b) Streichung von der Mitgliederliste;

c) Ausschluss aus dem Verein;

d) Tod.

(2) Der Austritt aus dem Verein ( Kündigung ) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Zur Einhaltung der Kündigungsfristist der rechtzeitige Zugang der Kündigungserklärung erforderlich.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss desVereinsausschusses von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen gemäß der Satzung in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vereinsausschussesüber die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vereinsausschussesaus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ein Ausschlussgrund ist insbesondere in den nachfolgend bezeichneten Fällen gegeben:

a) bei grobem oder wiederholten Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins oder gegen die Regelungen eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört,

b) wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt oder schädigt.

c) wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Grundsätze der geschriebenen und ungeschriebenen Sportgesetze verstößt.

Vor dem Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen schriftlich unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vereinsausschusses kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vereinsausschusses schriftlich eingelegt werden.Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, entscheiden die Mitglieder über den Ausschluss bei der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Vereinsausschuss

§ 9 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 10 Allgemeines zu den Organen und Organmitgliedern

(1) Die Amtsdauer der gewählten Organmitglieder beträgt 3Jahre, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) Führt eineWahl zu keinem Ergebnis oder scheidet ein Mitglied durch Tod, Amtsenthebung oder Rücktritt vorzeitig aus seinem Amt aus, ist der Vorstand berechtigt, das verwaiste Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen.

(3) Jedes Amt im Verein beginnt mitder Annahme der Wahl und endet mit dem Rücktritt, der Abberufung oder der Annahme der Wahl durch den neu gewählten Nachfolger im Amte.

(4) Die Organfunktion im Verein setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

(5) Die weiblichen Mitglieder der Vereinsorgane führen ihre Amtsbezeichnung in weiblicher Form.

(6) Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben.

§ 11 Amtsausübung, Vergütung, Aufwendungsersatz

(1) Alle Organfunktionen im Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Die Satzung kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen.

(2) Bei Bedarf können die Vereins-und Organämter des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage einesDienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Alle Organmitglieder erhalten im Rahmen der steuerlichen Pauschbeträge einen Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Näheres dazu regelt der Vorstand.

§ 12 Mitgliederversammlung (MV)

(1) Die MV ist das oberste Organ des Vereins und findet jährlichim ersten Halbjahrstatt.

(2) Jedes stimmberechtigteMitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

(3) Die MV wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von vier Wochenschriftlich oder per E-Mail an die Mitglieder und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind.

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens drei Wochen vor der MV schriftlich mit Begründung beim Vorstand des Vereins eingereicht werden. Eingehende Anträge müssen den Mitgliedern bis zwei Wochen vor der MV bekannt gegeben werden. Später eingehende Anträge können nicht mehr als Beschlussgegenstand in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(5) Ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge, über deren Aufnahme in die Tagesordnung die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitglieder entscheidet. Als Dringlichkeitsanträge können nur solche Beschlussgegenstände behandelt werden, bei denen eine entsprechende Begründung vom Antragsteller vorgetragen wird, aus der sich vor allem die Umstände der Dringlichkeit und die Bedeutung des Antrages ergeben. Satzungsänderungsanträge sind als Dringlichkeitsanträge nicht statthaft.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden des Vorstandes bei dessen Verhinderungvon seinem Stellvertreter geleitet.

(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder gefasst, soweit sich aus der Satzung nichts Abweichendes ergibt.

(8) Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 2/3 der ab-gegebenen Stimmen der Mitglieder.

(9) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

(10) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(11) Eine außerordentliche MV findet statt, wenn

a) der Vorstand des Vereins die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder aufgrund eines wichtigen Ereignisses für erforderlich hält,

b) die Einberufung von 25% der Mitglieder des Vereins schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer entsprechenden Begründung verlangt wird.

(12) Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen dieser Satzung.

(13) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zu-ständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplans für das nächste Geschäftsjahr

c) Entgegennahme derBerichte der Revisoren

d) Entlastung des Vorstands

e) Wahl des Vorstands

f) Wahl der Revisoren

g) Festsetzung derHöhe und Fälligkeit derBeiträge

h) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

i) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

§ 13 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereinsim Sinne von § 26 BGB besteht aus

a) Der/die erste Vorsitzende

b) Der/die stellvertretende Vorsitzende

c) Der/die Schatzmeister/in

(2) Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands, gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellungeines Jahresberichts

d) Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens

e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen.Der erste Vorsitzende, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Angabeder Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheitder abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

(6) Über Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer und vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterzeichnen ist.

§ 14 Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss besteht aus

a) Dem Vorstand

b) Den Abteilungsleitern

(2) Der Vereinsausschusshat vor allem folgende Aufgaben:

a) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

b) Erledigung persönlicher Angelegenheiten der Vereinsmitglieder

c) Schlichtung von Streitigkeiten von Vereinsmitglieder

d) Erlass und Änderungen von Vereinsordnungen

e) Gründung und Auflösung einer Abteilung

f) Ernennung Ehrenmitgliedschaft

(3) Vorsitzender des Vereinsausschusses ist der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn 1/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vereinsvorsitzenden den Ausschlag.

(4) Über die Beschlüsse des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 15 Revisoren

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von drei Jahrenzwei Revisoren. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Revisoren habendie Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dies durch ihre Unterschrift zu bestätigen. Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Prüfung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.

(3) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Revisoren unverzüglich dem Vorstand berichten.

§ 16 Abteilungen

(1) Im Verein bestehen für die verschiedenen Sportarten eigene, rechtlich unselbständige Abteilungen; über die Gründung einer neuen Abteilung entscheidet der Vereinsausschuss.

(2) Die Abteilungen verwalten sich selbständig und nehmen insoweit die Aufgaben für die jeweiligen Sportarten wahr. Das Nähere regelt die jeweilige Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss, die von der jeweiligen Abteilungsversammlung zu erlassen ist und die nachstehenden inhaltlichen Vorgaben einzuhalten hat.

(3) Organe der Abteilung sind die Abteilungsversammlung und die Abteilungsleitung. Letztere wird von der Abteilungsversammlung auf die Dauer von zweiJahren gewählt. Wiederwahl ist beliebig oft zulässig. Die gewählte Abteilungsleitung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand des Hauptvereins. Scheidet ein Mitglied der Abteilungsleitung vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist von der Abteilungsleitung der jeweiligen Abteilung und vom Vorstand des Hauptvereins gemeinsam ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das das Amt bis zum Ablauf der regulären Amtszeit kommissarisch weiterführt.

(4) Die Abteilungsleitung besteht mindestens aus einem Abteilungsleiter sowie einem Stellvertreter. In diesem Fall kann im Rahmen der jeweiligen Abteilungsordnung geregelt werden, dass entweder der Abteilungsleiter oder sein Stellvertreter gleichzeitig die Aufgaben des Kassiers mit übernimmt. Die Abteilungsleitung hat namentlich folgende Aufgaben:

* Verantwortung für einen ordnungsgemäßen Sportbetrieb,

* Verantwortung für alle finanziellen Vorgänge,

* Budgetplanung und -abrechnung,

* Verantwortung für eigene Veranstaltungen aller Art, insbesondere hinsichtlich Organisation, Durchführung und Kostenentwicklung,

* Einberufung der Leitung der Abteilungsversammlung sowieoVertretung der Belange des Hauptvereins in den jeweiligen Fachverbänden.

(5) Dem Abteilungskassier bzw. – für den Fall einer zulässigen Personalunion – dem Abteilungsleiter oder Stellvertreter in seiner Funktion als Abteilungskassier obliegt die Verwaltung der Abteilungskasse. Er hat über sämtliche Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen. Er hat ferner jeweils am Ende des Geschäftsjahres der Abteilungsversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstellen und dem Kassier des Hauptvereins einen Kassenbericht vorzulegen.

(6) Die Abteilungsleitung bedarf ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Vorstand des Hauptvereins keine Rechtsgeschäfte im Namen des Hauptvereins abschließen, noch sonstige rechtsverbindliche Erklärungen für diesen abgeben. Hiervon ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die einen Geschäftswert von EUR 2.500 nicht übersteigen und von dem Budgetrahmen der Abteilung, der sich aus dem der Abteilung vom Hauptverein für das laufende Geschäftsjahr zugewiesenen Budget einerseits und den Eigeneinnahmen der Abteilung andererseits zusammensetzt, abgedeckt sind.

(7) Eine ordentliche Abteilungsversammlung hat alle zwei Jahre stattzufinden und wird von der Abteilungsleitung schriftlich einberufen.

(8) Die Abteilungen sind berechtigt, von ihren Abteilungsmitgliedern zusätzlich zu dem Vereinsbeitrag des Hauptvereins einen gesonderten Abteilungsbeitrag zu erheben.

(9) Soweit in der jeweiligen Abteilungsordnung oder in den vorgenannten Absätzen nicht anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen analog.

§ 17 Vereinsordnungen

(1) Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.

(2) Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vereinsausschuss zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.

(4) Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Mitgliedern des Vereins bekanntgegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

§ 18 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jeder Betroffene hat das Recht auf :

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten

b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) Für die Vergabe von Zuschüssenund als Mitglied des Sport-und Kultur-Förderverein BMW Group e.V.und des BLSV istder Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden u.a. Name, Anschrift und Alter der Mitglieder.

§ 19 Auflösung und Vermögensanfall

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der Mitglieder erforderlich.

(3) Bei Auflösungdes Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an denSport-und Kultur-Förderverein BMW Group e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 20 Gültigkeit dieser Satzung

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlungam 13. Mai 2013 beschlossen.

(2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.